Absenzen und Dispensationen
VSG Art. 27, 32, 33; Weisungen über Dispensationen und Absenzen vom 1. Juli 1993
Entschuldigte Absenzen
Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:
- Krankheit oder Unfall des Kindes
- Der Schulbesuch ist wegen Krankheit oder Todesfall in der Familie, Krankheits- oder Erholungsaufenthalt eines Elternteils nicht möglich.
- Amtliches Aufgebot (Schularzt, Schulzahnarzt, Erziehungsberatung, Prüfungsaufgebote, … )
- Wohnungswechsel der Familie
- Arzttermine
- Zahnarzttermine
Die Absenzen werden von den Eltern mittels Klapp als «Neue Absenz (Abmeldung)» erfasst und so den entsprechenden Lehrpersonen mitgeteilt. Die Absenzen werden als entschuldigt im Beurteilungsbericht eingetragen, ausser Absenzen für Prüfungen.
Dispensationen für einzelne Absenzen
Reichen die Eltern ein schriftliches Gesuch mittels Formular «Dispensationsgesuch» bei der Schulleitung ein, kann diese die folgenden Dispensationsgründe anerkennen:
- Pro Schuljahr zwei Wochen Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch der Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden - Pro Schuljahr höchstens drei Wochen für die Alpzeit
- Die benötigte Zeit für die Förderung ausserordentlicher attestierter intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen
Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht festgehalten.
- Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote
- Für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur bis zu einem halben Tag pro Woche
- Schnupperlehren, sofern sie nicht in den Ferien gemacht werden können
Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht festgehalten.
Das vollständig ausgefüllte Formular «Dispensationsgesuch» ist spätestens vier Wochen im Voraus bei der Schulleitung einzureichen. Das Formular «Dispensationsgesuch» kann bei der Schulleitung bezogen werden.
Anmerkung:
Vorzeitiger Ferienantritt oder Verlängerung der Ferien sind keine Dispensationsgründe.
Regelmässige Dispensationen
Die Eltern können ihre Kinder gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit mit einer schriftlichen Mitteilung an die Klassenlehrkraft vom Religionsunterricht dispensieren lassen (ohne Angabe von Gründen).
Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler auf schriftliches Gesuch von einzelnen Fächern, oder aus religiösen Gründen an bestimmten Tagen, dispensieren.
Diese Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen.
Nachholunterricht
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.
Strafbare Schulversäumnisse
Volksschulgesetz, Art. 32:
- Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.
- Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar.
Die Schulleitung hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.